Stand: Mai 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, die zwischen MAT Production, Inhaber Mohamed Amine Benhamad (nachfolgend „Auftragnehmer"), und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Video-, Foto- und Content-Creation-Leistungen geschlossen werden.
(2) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Leistungserbringung zustande.
(2) Angebote des Auftragnehmers sind, soweit nicht anders angegeben, 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
(1) Art und Umfang der zu erbringenden Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind (z. B. zusätzliche Drehtage, zusätzliche Schnittfassungen, zusätzliche Korrekturschleifen), werden separat in Rechnung gestellt.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer (z. B. Editor, Tontechniker, Drohnenpilot) auf eigene Verantwortung einzusetzen.
(1) Es gelten die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, versteht sich der Auftragnehmer als Kleinunternehmer i. S. v. § 19 UStG; es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Bei Aufträgen über 1.000 € ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % bei Auftragsbestätigung fällig. Der Restbetrag wird mit Lieferung der Endfassung in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
(1) Vereinbarte Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
(2) Verzögerungen, die auf höhere Gewalt, Krankheit, Ausfall technischer Geräte oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers (z. B. Freigabe von Schnittfassungen) zurückzuführen sind, verlängern die Lieferfrist angemessen.
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle notwendigen Informationen, Materialien (z. B. Logos, Schriften, Texte) sowie ggf. Drehgenehmigungen, Zugang zu Drehorten und Modelle/Personen mit unterzeichneter Model-Release-Vereinbarung zur Verfügung.
(1) Bei vereinbarten Außenaufnahmen (z. B. Hotelaußenbereich, Pool, Drohnenflüge) trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko. Können geplante Aufnahmen aufgrund von Witterungsbedingungen (Starkregen, Sturm, geschlossene Wolkendecke bei vereinbarten Sonnenaufnahmen) nicht oder nicht in der vereinbarten Qualität durchgeführt werden, gilt der Termin als ausgefallen.
(2) In einem solchen Fall wird der Termin einmalig kostenfrei verlegt. Eine zweite Verlegung ist mit 50 % des anteiligen Tagessatzes zu vergüten, da Equipment-Reservierungen und Personalplanung erneut anfallen.
(3) Bereits angefallene Reisekosten gemäß § 10 sind unabhängig vom Wetter zu erstatten.
(1) Drohnenaufnahmen werden ausschließlich unter Einhaltung der EU-Drohnenverordnung (EU 2019/947) sowie der nationalen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) durchgeführt. Der Auftragnehmer verfügt über die für die jeweilige Flugkategorie erforderlichen Nachweise (EU-Kompetenznachweis A1/A3 bzw. A2).
(2) Erforderliche Genehmigungen Dritter (z. B. Eigentümer- bzw. Hausverwaltererlaubnis bei Privatgrundstücken, Sondergenehmigungen in Kontrollzonen / EDDS, Erlaubnisse über Menschenansammlungen) sind vom Auftraggeber rechtzeitig einzuholen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Drohnenflug aus Sicherheits- oder Rechtsgründen abzusagen oder abzubrechen (z. B. Wind > 10 m/s, kurzfristige Flugbeschränkungen durch die DFS, akute Personensicherheit). Bereits angefallene Kosten werden anteilig in Rechnung gestellt.
(4) Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mind. 1 Mio. €) liegt vor.
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle abgebildeten Personen (Mitarbeiter, Models, Gäste, Dritte) vor Beginn der Aufnahmen eine schriftliche Einwilligungserklärung (Model Release) zur Veröffentlichung und Nutzung des Bild- und Videomaterials zu den vereinbarten Zwecken erteilt haben.
(2) Bei minderjährigen Personen ist die Einwilligung beider Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Werden bei Hotel- oder Restaurant-Drehs Gäste zufällig im Bild erfasst, ohne dass eine Einwilligung vorliegt, wird der Auftragnehmer das betreffende Material entweder verwerfen oder die abgebildeten Personen durch geeignete Bildbearbeitung (z. B. Unschärfe, Anonymisierung) unkenntlich machen. Sollte sich nachträglich ein/e Abgebildete/r melden, wird das Material auf Verlangen unverzüglich aus der Veröffentlichung entfernt.
(4) Eine Freistellung von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist vom Auftraggeber zu übernehmen, soweit diese auf von ihm gestellten Personen oder Locations beruhen.
(1) Reisen zum Drehort werden ab dem Firmensitz Pforzheim wie folgt abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde:
(2) Bei Flug- oder Bahnreisen werden die tatsächlich angefallenen Kosten gegen Belegnachweis erstattet.
(1) Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht zur Nutzung der gelieferten Werke für die im Angebot vereinbarten Zwecke.
(2) Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte (z. B. Resellern, Lizenzbörsen, Stock-Plattformen) bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Werke zu Eigenwerbungszwecken (Portfolio, Showreel, Social Media) zu verwenden, sofern keine Geheimhaltungsvereinbarung etwas anderes regelt.
(1) Storniert der Auftraggeber den Auftrag nach Auftragsbestätigung, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, werden folgende Stornogebühren fällig:
(2) Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. gemietete Equipments, gebuchte Locations) sind in voller Höhe zu erstatten.
Sofern im Angebot ausdrücklich eine Zufriedenheits-Garantie vereinbart wurde, gilt: Der Auftraggeber hat nach Lieferung der finalen Werke 14 Tage Zeit, schriftlich zu erklären, dass er mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen erstattet; die Nutzungsrechte an den Werken fallen an den Auftragnehmer zurück und dürfen vom Auftraggeber nicht weiter verwendet werden.
(1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Höhe der Auftragssumme.
(2) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Details siehe Datenschutzerklärung.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — Pforzheim.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Außergerichtliche Streitbeilegung gemäß § 36 VSBG: Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.